WGE-Mieter haben zwei Möglichkeiten, sich alles Ausgedienten ordnungsgemäß (!) zu entledigen:
Sperrmüll-Telefon: 03361 – 774 362
Wichtiger Hinweis: Sperrmüllkosten sind umlagefähige Betriebskosten
Aufgrund der anhaltenden Problematik (besonders im Quartier Buchhorst) machen wir auf folgendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufmerksam. Nach Ansicht des BGH sind die Entsorgungskosten von Sperrmüll umlagefähig, wenn sie wiederkehrend anfallen. Hierzu zählt auch, wenn sich der Unrat fortlaufend auf den Gemeinschaftsflächen ansammelt.
Mit diesem Urteil haben die Karlsruher Richter eine langjährige Streitfrage entschieden, die zuvor von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt wurde. Stellen also unbekannte Fremde wie Nachbarn, Passanten oder andere nicht im Mietobjekt wohnende Personen ihren Sperrmüll widerrechtlich auf den Gemeinschaftsflächen ab, ist der Vermieter zur Umlage der dafür anfallenden Beseitigungskosten auf die Gesamtheit der Mieter berechtigt.
Das gilt ebenso, wenn nicht bekannt ist, welche Mieter oder Bewohner illegal Sperrmüll auf Gemeinschaftsflächen angehäuft haben. Der Vermieter braucht in all diesen Fällen also nicht ergebnislos nach dem Verursacher zu suchen. Nachteil für den einzelnen Mieter dabei ist, dass er nicht nur für seinen eigenen, sondern auch für fremden Müll zahlt. Bislang haben wir davon keinen Gebrauch gemacht, doch die Unzufriedenheit der Mieter wächst, da widerrechtliches Ablegen von Sperrmüll leider keine Ausnahmeerscheinung mehr ist.